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Eltern­beiträge bis zum 31.12.2019

Elternbeiträge bis 31.12.2019

Gemäß § 90 des SGB VIII in Verbindung mit dem § 21 des KiföG M-V werden die Eltern für die Inanspruchnahme  der Kindertagesbetreuung an den Kosten beteiligt. Die Höhe der Elternbeiträge ist pro Einrichtung und Betreuungsangebot unterschiedlich. 

Im Sinne einer sozialverträglichen Gestaltung der Elternbeteiligung werden die Elternbeiträge einkommensabhängig gestaffelt. Dabei werden Geschwisterkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Familie, für die Kindergeld bezogen wird, berücksichtigt.  Als Familie gelten Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft  leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Dies gilt auch in den Fällen,  in denen die betreuten Kinder keine gemeinsamen sind.

Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme des Elternbeitrages zu stellen.

Geschwisterkindregelung ab 2019

Ab Januar 2019 wird die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder in der Kindertagesförderung eingeführt. Ab dem zweiten Kind in Krippe, Kita, Hort oder Tagespflege bezahlen Eltern künftig keine Gebühren mehr. Das Verfahren läuft unbürokratisch: Die Eltern müssen dafür im Normalfall keinen gesonderten Antrag stellen.

Fragen & Antworten zur Geschwisterkindregelung

Beitragsermäßigung

Wie beantrage ich eine Ermäßigung?

Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung ihres Beitrages zu stellen.

Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages [PDF] (137.87 KB) 

Zur Gewährung von Ermäßigungen der Elternbeiträge wird das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nettoeinkommen (Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen, Erwerbseinkünfte)
  • Urlaubs-, Weihnachtsgeld
  • Leistung des Jobcenters o. Agentur für Arbeit (auch BAB)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Renten (EU-Rente, BU-Rente, Witwenrente, Halbwaisenrente, Erziehungsrente)
  • Sonstige Einkünfte / Nebeneinkommen
  • Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kindergeld / Kinderzuschlag (Arbeitgeber o. Familienkasse)
  • Unterhalt / Unterhaltsvorschuss / Ehegattenunterhalt
  • Kosten der Unterkunft (ohne Heiz- u. Warmwasserkosten)
  • Wohngeld
  • Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratsversicherung
  • Beiträge zur Krankenversicherung
  • Beiträge zu Berufsverbänden / Gewerkschaften
  • Fahrtkosten (Monatsfahrkarte oder eine Tour von der Wohnung zum Dienstort)

Falls Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert oder verzögert werden, wird keine Ermäßigung gewährt.

Wo beantrage ich eine Ermäßigung?

Die Staffelung oder eine Ermäßigung der Elternbeiträge werden im Sachgebiet Kindertagesförderung des Fachdienstes Bildung und Sport im Stadthaus, Am Packhof 2 – 6 beantragt.
Die Annahme der vollständig ausgefüllten Anträge erfolgt im Bürger-Büro des Stadthauses.

Was muss ich noch beachten?

Eine Übernahme bzw. Teilübernahme der Beiträge erfolgt nur auf Antragstellung.

Gemäß § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind Sie verpflichtet, Änderungen in den familiären oder finanziellen  Verhältnissen, die für die Gewährung einer Ermäßigung erforderlich sind, unverzüglich dem Sachgebiet Kindertagesförderung des Amtes für Jugend, Schule und Sport mitzuteilen. Dort wird dann geprüft, ob der Elternbeitrag neu festzusetzen ist. Kommt derjenige, der eine Ermäßigung beantragt hat dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann auch die bereits zu Unrecht gewährte Leistung zurückgefordert werden.

Faktenblatt für Eltern zur beitragsfreien Kita

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Ansprechpartner

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Ramona Fischer
Raum: 3.084

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Julia Patzelt
Fachaufsicht Kindertagespflege/ Teamleitung Kindertagesförderung
Raum: 3.082

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin