Gemäß § 90 des SGB VIII in Verbindung mit dem § 21 des KiföG M-V werden die Eltern für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung an den Kosten beteiligt. Die Höhe der Elternbeiträge ist pro Einrichtung und Betreuungsangebot unterschiedlich.
Im Sinne einer sozialverträglichen Gestaltung der Elternbeteiligung werden die Elternbeiträge einkommensabhängig gestaffelt. Dabei werden Geschwisterkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Familie, für die Kindergeld bezogen wird, berücksichtigt. Als Familie gelten Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die betreuten Kinder keine gemeinsamen sind.
Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme des Elternbeitrages zu stellen.
Geschwisterkindregelung ab 2019
Ab Januar 2019 wird die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder in der Kindertagesförderung eingeführt. Ab dem zweiten Kind in Krippe, Kita, Hort oder Tagespflege bezahlen Eltern künftig keine Gebühren mehr. Das Verfahren läuft unbürokratisch: Die Eltern müssen dafür im Normalfall keinen gesonderten Antrag stellen.
Fragen & Antworten zur Geschwisterkindregelung