
Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.
Für die Abgabe einer Erklärung zur Namensänderung ist es notwendig, dass Sie persönlich hier im Amt (Ausländerbehörde) erscheinen. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist demnach nicht möglich. Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet.