Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.
Für die Abgabe einer Erklärung zur Namensänderung ist es notwendig, dass Sie persönlich hier im Amt (Standesamt/Ausländerbehörde) erscheinen. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist demnach nicht möglich. Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet.