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Namens­änderung

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

 © Fotolia/Wrangler

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.

Für die Abgabe einer Erklärung zur Namensänderung ist es notwendig, dass Sie persönlich hier im Amt (Standesamt/Ausländerbehörde) erscheinen. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist demnach nicht möglich. Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet.

1. Wann kann ich einen Familiennamen ändern?

Familiennamen und Vornamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden. Die Voraussetzungen, die für eine Namensänderung erforderlich sind, ergeben sich aus den §§ 1 und 3 sowie aus dem § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Ein Familiennamen oder Vornamen darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ob ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, ist durch die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen.

2. Was kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers so wesentlich ist, das sowohl schutzwürdige Interessen Dritter als auch das in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefasste Interesse der Allgemeinheit, das in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordert, zurücktreten muss.

3. Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formgebundener ausgefüllter Antrag
  • Begründung des Antrages
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages, gegebenenfalls Heiratsurkunde bzw. Familienbuch
  • Sterbeurkunde
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraft
  • Meldebescheinigung der letzten 5 Jahre
  • Personalausweis oder Pass
  • Führungszeugnis für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Einkommensnachweis, soweit dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist
  • Nachweis über das Sorgerecht, wenn Antrag für ein Kind gestellt wird
4. Welche Fallgruppen kommen am häufigsten vor?

Sinn und Zweck der öffentlich-rechtlichen Namensänderung liegt in der Beseitigung von Unzuträglichkeiten bei den Betroffenen.

Das können sein

  • Änderung von Sammelnamen (wie z. B. Meyer, Müller, Schmidt, Schulz)
  • Namen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können
  • Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens
  • Änderung von langen und besonders umständlichen Namen
  • Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs - Familiennamen mit „ss“ oder „ß“, wo häufig abweichende Schreibweisen auftreten.
5. Welche Gebühren werden erhoben?
  • Änderung des Vornamens bis maximal 625,00 Euro
  • Änderung des Familiennamens bis maximal 970,00 Euro
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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde

Raum: E.077 - E.085

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Öffnungszeiten
Montag 8.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Nur mit vorheriger Terminvereinbarung.