Vormundschaft tritt ein, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist, wenn die bisher sorgeberechtigten Eltern beide versterben oder wenn ihnen das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird. Im ersten Fall wird das Jugendamt Kraft Gesetzes Vormund des Kindes, ansonsten durch Bestellung des Vormundschaftsgerichtes, sofern eine zur Führung der Vormundschaft geeignete Einzelperson nicht vorhanden ist.
Im Gegensatz zur Vormundschaft, die immer die gesamte Personen- und Vermögenssorge für ein Kind umfasst, tritt eine Pflegschaft dann ein, wenn der Sorgeberechtigte sein Kind nur in einzelnen Angelegenheiten nicht vertreten kann.