Die Mitwirkung im Jugendstrafverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der Landeshauptstadt Schwerin, Fachdienst Jugend gemäß § 52 SGB VIII und § 38 JGG. Sie wird in Schwerin von der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS), einem spezialisierten, sozialpädagogischen Fachdienst, wahrgenommen.
Zur Erbringung dieser kommunalen Leistung wurde im Jahr 2008 ein Modellvorhaben zwischen der Landeshauptstadt Schwerin und der Sozial-Diakonische Arbeit – Evangelische Jugend, Schwerin initiiert. Dieses modellhafte Wirken zwischen einem öffentlichen und einem freien Träger der Jugendhilfe hat sich als überaus erfolgreich dargestellt und wird seitdem in einem vertraglich geregelten Kooperationsprojekt weitergeführt. Die Fachaufsicht über alle MitarbeiterInnen der JuHiS obliegt dem Fachamt der Landeshauptstadt.
Die JuHiS hat die Aufgabe, Heranwachsende und Jugendliche (einschl. deren Eltern) während eines Jugendstrafverfahrens zu beraten und zu begleiten, wenn dies gewünscht wird. Die Tätigkeit der JuHiS leistet ihren Dienst dabei unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht. Sie unterbreitet dem Gericht einen Vorschlag, welche Reaktion aus sozialpädagogischer Sicht auf das straffällige Verhalten folgen sollte.
Im Jugendstrafverfahren wird Unterstützung angeboten für: |
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Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren: |
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Entscheidungshilfen zum gesetzlichen Rahmen: |
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Ergänzend zu den Aufgaben bei Jugendlichen kommt bei Heranwachsenden die Frage hinzu, ob das Gericht Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anwenden soll. Das hängt von der persönlichen Entwicklung oder der Art, den Umständen und den Motiven der vorgeworfenen Straftat ab. Zu dieser Frage kann die JuHiS dem Gericht Entscheidungshilfe geben. |