Der Fachdienst Gesundheit hat die in seinem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zu erfassen. Die Medizinalaufsicht ist darauf ausgerichtet, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.
Selbstständige Berufsausübung:
Wer selbstständig einen Beruf auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ausüben will, hat dies unverzüglich persönlich unter Vorlage folgender Urkunden und Informationen anzuzeigen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, seine*r Anschrift und Anschrift der Niederlassung mit Telefonnummer sowie das Datum der Tätigkeitsaufnahme
- Erlaubnis zur Ausübung des Berufes (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Grade (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
- zu Beginn und Beendigung der Beschäftigung die Nennung der berufs- und gewerbsmäßig Beschäftigten mit einer Berufsausbildung im Gesundheitswesen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und beruflicher Ausbildung
Änderungen und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Berufs- oder gewerbsmäßig Beschäftigte:
Einmal jährlich haben Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Heime im Sinne des Heimgesetzes mitzuteilen, wie viele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens sie beschäftigen. Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung dem Fachdienst Gesundheit schriftlich anzuzeigen und dabei Namen, Geburtsdatum und berufliche Ausbildung der jeweiligen Beschäftigten anzugeben.
Bei einer unerlaubten Berufsausübung bzw. unerlaubten Führung einer Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird der Fachdienst Gesundheit im Rahmen seiner ordnungsbehördlichen Maßnahmen tätig.