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Bestattungs­wesen

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Ausgrabungen/Umbettungen
Hierfür ist die Zustimmung des Fachdienstes Gesundheit erforderlich. Auskünfte erhalten Sie über

Frau Becker
Tel: 0385 545-2854
E-Mail: mbecker@schwerin.de
Auskünfte Todesbescheinigungen

Auskünfte zu einem Todesfall, der max. 30 Jahre zurückliegt, erhalten Sie im

Fachdienst Gesundheit
Am Packhof 2 - 6
Tel. 0385 545-2850
E-Mail: gesundheitsamt@schwerin.de

Feuerbestattungen

Allgemeine Informationen

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Todesbescheinigung (vertraulicher Teil, der in einem Umschlag verschlossen ist) für den Arzt, der die zweite Leichenschau vornimmt
  • Bescheinigung über das Ergebnis der zweiten Leichenschau
  • Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamtes, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beurkundet werden, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall dort angezeigt wurde. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes eingeäschert werden.
  • schriftliche Verfügung des Verstorbenen oder der Angehörigen, dass eine Feuerbestattung erfolgen soll

Kosten

  • Kosten für die Einäscherung (Krematorium)
  • Gebühren für die zweite Leichenschau (Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung – GesKostVO M-V))

Verfahrensablauf

Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.

Hinweise

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

 

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Gesundheit

Frau Martina Becker
Raum: 2.098

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin