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Umwelt- und Wasserhygiene

© Fotolia/jozsitoeroe

Trinkwasser

Allgemeines

Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder einer Schwimm- und Badebeckenanlage hat diesen Grundsatz nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erfüllen. Die dazu notwendigen Betreiberpflichten werden vom Fachdienst Gesundheit kontrolliert.

Trinkwasserversorgungsanlagen

Grundlage für den Betrieb und die Überwachung einer Wasserversorgungsanlage ist die Trinkwasserverordnung.
Für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI) ergeben sich Anzeige-, Untersuchungs- und Handlungspflichten.

Anzuzeigen sind dem Gesundheitsamt nach § 13 Trinkwasserverordnung die Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme sowie bauliche und betriebstechnische Änderung und die Stilllegung einer der folgenden Wasserversorgungsanlagen:

Die Formulare zur Erfüllung Ihrer Anzeigepflicht finden Sie auch in der zentralen Übersicht Formulare unter dem Punkt Gesundheit.

Legionellen

Betreiber von Trinkwassererwärmungsanlagen haben das Wasser nach § 14 Abs. 3 Trinkwasserverordnung durch systemische Untersuchungen auf den Parameter Legionellen untersuchen zu lassen. Wird der technische Maßnahmenwert von 100KBE/100 ml Legionellen überschritten, ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Dazu sind mindestens die Prüfberichte der vollständigen Untersuchungsserie der betroffenen Anlage zu übermitteln und erste Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen zu machen.

Im Rahmen der Betreiberpflichten sind die technischen Mängel an der Anlage zu beheben.

Badegewässer

Aktuelle Qualität

Einschließlich einer Wasserprobe vor Beginn der Saison werden im Abstand von 30 Tagen insgesamt 5 Wasserproben entnommen und im Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern untersucht.

Vor Ort wird das Wasser auf augenscheinliche Veränderungen wie Verfärbungen, Algenentwicklung, Verunreinigungen durch Mineralöle oder Schaumbildung überprüft. Zusätzlich werden Luft- und Wassertemperaturen zum Zeitpunkt der Probenahme sowie pH- Wert des Wassers und die Transparenz (Sichttiefe) ermittelt.

Die Einstufung der Badegewässerqualität nach den Kriterien der Badegewässerlandesverordnung (BadegewLVO M-V) als „ausgezeichnet“, „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ erfolgt zum Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse der vier vorangegangenen Badesaisons.
Für diese Einstufung werden einheitliche Piktogramme verwendet, mit denen die Badegewässer auch direkt vor Ort gekennzeichnet sind.

Hinweise zu häufig auftretenden Beeinträchtigungen in Flachwasserbereichen durch Zerkarien (Gabelschwanzlarven) und Cyanobakterien (Blaualgen) enthalten die unten stehenden Informationsschriften des Landesamtes für Gesundheit und Soziales MV.

Bitte beachten Sie dazu auch aktuelle amtliche Warnungen.

Noch mehr Informationen zu allen überwachten Badegewässern mit Kurzprofilen, Bildern und Kartenausschnitten finden Sie in der ONLINE - Badewasserkarte von Mecklenburg-Vorpommern.

Badegewässerqualität 2024 Badegewässerqualität 2023 Badegewässerqualität 2022 Badegewässerqualität 2021 Badegewässerqualität 2020 Badegewässerqualität 2019 Baden in Seen - Was Sie wissen sollten Cyanobakterien (Blaualgen) Zerkarien
Badegewässerliste nach Badegewässerlandesverordnung

Für die Badesaison 2024 werden folgende Badegewässer in die Badegewässerliste aufgenommen und als EU-Badegewässer geführt:

Schweriner See Zippendorfer Strand
Schweriner See Kalkwerder
Schweriner See Am Reppin
Lankower See Südufer
Lankower See Nordufer
Ostorfer See Kaspelwerder

 

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Fachdienst Gesundheit gibt bekannt, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Badegewässerlandesverordnung die Liste der Badegewässer erstellt wird, die hinsichtlich ihrer Badewasserqualität nach den Bestimmungen dieser Verordnung überwacht werden sollen. Die Badegewässerliste wird an die obere Landesgesundheitsbehörde und die zuständige Wasserbehörde gemeldet.

Nach § 11 Badegewässerlandesverordnung wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich an der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerliste zu beteiligen.

Für die Badesaison 2024 werden folgende Badegewässer in die Badegewässerliste aufgenommen und als EU-Badegewässer geführt:

  • Schweriner See, Zippendorfer Strand
  • Schweriner See, Kalkwerder
  • Schweriner See, Am Reppin
  • Lankower See, Südufer
  • Lankower See, Nordufer
  • Ostorfer See, Kaspelwerder

Ihre Vorschläge, Anregungen und Bemerkungen richten Sie bitte bis 20. März 2024 an:

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
Fachdienst Gesundheit
Fachgruppe Hygiene / Infektionsschutz
PF 11 10 42
19010 Schwerin

Ansprechpartnerin:
Frau Christine Schulrath
Tel.: 0385 545-2868
E-Mail: cschulrath@schwerin.de

 

 

Schimmel

Befall in Wohnräumen

Schimmelpilze in Wohnräumen können Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Die Sporen fast aller Schimmelpilzarten haben allergene Wirkung und können nach Freisetzung in die Raumluft (z.B. durch geringste Luftbewegungen) gesundheitliche Reaktionen des Körpers wie Niesanfälle, Schnupfen oder Husten auslösen.

Allerdings treten die Wirkungen nicht zwangsläufig auf. Es ist schwierig, einen direkten Zusammenhang zwischen einer Schimmelpilzbelastung und auftretenden Beschwerden aufzuzeigen beziehungsweise zweifelsfrei zu benennen. Besonders Menschen mit Vorschädigungen der Atemwege wie zum Beispiel Asthmatiker oder Allergiker, aber auch Menschen mit Beeinträchtigungen des Immunsystems, gelten als besonders gefährdet. Bei ihnen können chronische Atemwegserkrankungen und allergische Bronchitiden hervorgerufen werden. Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten Sie einen Arzt oder eine Ärztin zu Rate ziehen.

Viele Schimmelpilzarten leben nahezu überall. Ob es zu einer massiven Entwicklung kommt und damit zum Problem wird, hängt entscheidend von den Lebensbedingungen der Schimmelpilze in ihrer Umgebung ab. Wie andere Lebewesen auch, können Schimmelpilze nur wachsen und sich vermehren, wenn bestimmte Bedingungen dafür erfüllt sind. Fehlt nur eine dieser Bedingungen, so kann der Pilz nicht wachsen. So gelten Substrate aus organischen Substanzen wie z.B. Zellulose in Tapeten und Gipskartonplatten in Verbindung mit hoher Feuchtigkeit der Raumluft oder den umgebenden Bauwerksteilen als ideales Nahrungsangebot.

Dann können nicht nur Gebäudeteile wie Wände, Decken und Fensterrahmen, sondern auch Möbel, Kleidung, Bücher usw. befallen sein.

Feuchtigkeit in Wohnräumen ist demnach die Hauptursache für Schimmelpilzbefall. Eine wirksame und dauerhafte Bekämpfung von Schimmelpilzbefall setzt daher immer Maßnahmen voraus, die nachhaltig trockenere Verhältnisse an den betroffenen Bauwerksteilen erzielen.

Die Ursachen für den Feuchtigkeitseintrag sind in der Regel nur mit Unterstützung eines Bausachverständigen zu ermitteln und zu beurteilen. Daraus ergeben sich die notwendigen Sanierungsmaßnahmen für den Eigentümer oder Vermieter der Wohnung.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter.

Wie Sie Schimmelpilzbefall vorbeugen und sich ggfs. bei kleineren Befallsflächen selbst helfen können, erfahren Sie aus den Informationsmaterialien.

Schimmel im Haus

Schädlingsbekämpfung

Stellen Sie als Mieter einen Befall mit Schädlingen fest, ist ihr erster Weg die Kontaktaufnahme mit Ihrem Vermieter oder Eigentümer.

Als Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen u.ä. sind Sie zur Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit Gesundheitsschädlingen nach § 2 Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen verpflichtet.

Wir benennen Ihnen gern die im Territorium der Stadt ansässigen Schädlingsbekämpfungsbetriebe und unterstützen Sie ggfs. bei der Feststellung der Schädlingsart.

Bei Verdacht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung hat der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte dem zuständigen Gesundheitsamt formlos den Befall anzuzeigen.

Ihr Ansprechpartner in der Landeshauptstadt Schwerin ist: Herr Lars Völkers.

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