Nach § 9 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in M-V (ÖGDG M-V) überwachen wir für Sie kommunale Einrichtungen und Einrichtungen in privater Trägerschaft aus hygienischer und gesundheitsrechtlicher Sicht.
Dabei werden bauhygienische Aspekte, Ausstattungsnormative, Reinigung und Desinfektion berücksichtigt und weitergehende Pflichten der Betreiber zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kontrolliert. Bestimmte Einrichtungen haben die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen.
Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden gelten besondere Vorschriften und Mitwirkungspflichten nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder dessen verdächtigt oder verlaust sind, dürfen in diesen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreut werden und keine Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtstätigkeit ausüben. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter zu belehren (§ 35 IfSG).
Zu den Pflichten der Eltern und anderen Sorgeberechtigten wird Ihnen ein Merkblatt bei Neuaufnahme Ihres Kindes ausgehändigt.