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Zahngesundheit

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Als öffentlicher zahnärztlicher Gesundheitsdienst stehen für uns die Zähne der Schweriner Kinder und Jugendlichen im Fokus. Wir engagieren uns für gesunde Kindermünder und wollen Kinder, Jugendliche, Eltern, Erzieher*innen und Lehrer*innen stark machen sich ebenfalls dafür einzusetzen. Wir untersuchen, erklären, fördern und unterstützen, motivieren und beraten in Fragen der Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches.

Aufgaben des Zahnärztlichen Dienstes

 

Gesetzlich vorgeschriebene zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Kindertagesstätten und Schulen
Durch diese Vorsorgeuntersuchungen können wir feststellen, ob Erkrankungen der Zahnhartsubstanz (Karies) oder der Weichgewebe (Gingivitis, Parodontitis) vorliegen. Außerdem treffen wir Aussagen zur kieferorthopädischen Behandlungsnotwendigkeit.

 

Durchführung der Gruppenprophylaxe
Die Gruppenprophylaxe dient dazu, die Chancengleichheit aller Kinder auf orale Gesundheit herzustellen und wird vorrangig vom 3.-12. Lebensjahr durchgeführt (SGB V, §21). Sie unterstützt die Mundgesundheit der Kinder durch vielfältige zahnmedizinische Impulse, beinhaltet die Etablierung gesunder Verhaltensweisen in den Einrichtungen und führt zur Stärkung der Eigenverantwortung der Kinder für ihre orale Gesundheit.

Die Gruppenprophylaxe konzentriert sich insbesondere auf folgende Schwerpunkte:

  • Mundhygiene und Mundgesundheit – Möglichkeiten der Prävention und altersgerechte theoretische und praktische Unterweisung
  • Fluoridierung des Zahnschmelzes – Information und praktische Durchführung
  • Motivation zur regelmäßigen zahnärztlichen Betreuung durch den Hauszahnarzt
  • Ernährungsberatung – bezogen auf das Kauorgan; Information und Versuch, die Häufigkeit des Konsums zucker- und säurehaltiger Speisen und Getränke zu kontrollieren und ggf. einzuschränken
  • Erfassung, Diagnostik und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Kariesrisiko im Rahmen der Gruppenprophylaxe
  • keine Altersbegrenzung der Gruppenprophylaxe für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen mit hohem Kariesrisiko

 

Öffentliche Beratungsangebote

  • Fortbildung von Multiplikatoren wie Eltern, Lehrer*innen, Erzieher*innen
  • Informationen für Schwangere und Mütter/Väter von Kleinkindern in Form von Einzel -und Gruppenberatungen
  • Unterstützungsarbeit und Beratungsangebote für Eltern in schwierigen Situationen, in denen die Mundgesundheit der Kinder vernachlässigt wird
  • Zusammenarbeit mit Schweriner Tagesmüttern, Hebammen und Familienhelfern
  • Aktivitäten im Rahmen der Kreisarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege

 

Gesundheitsberichterstattung
Zur Beurteilung der Mundgesundheit im Einzugsbereich Schwerin werden die zahnärztlichen Untersuchungsergebnisse und die prophylaktischen und kurativen Leistungen schriftlich erfasst und ausgewertet und nach den Bestimmungen des Datenschutzes auf Anforderung unter anderem dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Bundesministerium für Gesundheit übermittelt.

 

Zahnärztliche Begutachtungen

Gutachten werden im Rahmen des Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und nach Beihilferecht (Freie Heilfürsorge) erstellt. Für Privatpersonen sind zahnärztliche Begutachtungen leider nicht möglich.

Ziele des Zahnärztlichen Dienstes
  • Chancengleichheit auf Mundgesundheit für alle Kinder
  • Vermeidung der frühkindlichen Karies - weniger Nuckelflaschenkaries
  • Kariesreduktion bei allen Kindern und Jugendlichen
  • Sensibilisierung des Umgangs mit der eigenen Gesundheit & Förderung der Eigenverantwortung bei älteren Kindern und Jugendlichen
  • Gestalten eines spielerischen, angenehmen Kontakts für Kinder und Jugendliche zu zahnmedizinischem Personal/im Kontext „Zahnarzt“
  • Entwicklung und Erarbeitung von Konzepten der Gesundheitsförderung
Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Zahnärztlichen Dienstes

Zähneputzen für Kinder ♫

Häufig gestellte Fragen

Wer wird zahnmedizinisch untersucht?
  • Kinder in Kindertagesstätten der Stadt Schwerin ab 2 Jahre
  • Kinder und Jugendliche in Grundschulen, weiterführenden Schulen und Förderschulen
  • In Gymnasien findet keine regelmäßige zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung statt
Wann und wie oft findet die Vorsorgeuntersuchung statt?

Die Vorsorgeuntersuchung findet in den jeweiligen Einrichtungen einmal jährlich statt. Der genaue Untersuchungstermin wird rechtzeitig über die Einrichtung bekanntgegeben.

Was ist mit Kindern, die keine Einrichtung besuchen?

Sie können nach telefonischer Terminabsprache durch die Sorgeberechtigten in den Räumlichkeiten des Zahnärztlichen Dienstes des Fachdienstes Gesundheit zahnmedizinisch untersucht werden.

Wie werden Sorgeberechtigte über den Gebisszustand ihres Kindes informiert?

Die Eltern / Sorgeberechtigten bekommen das Ergebnis der Untersuchung als Brief durch ihre Kinder bzw. über Erzieher bei Kita-Kindern ausgehändigt.

Was passiert mit den erhobenen Daten?

Soweit es zur Durchführung der Untersuchung erforderlich ist, verarbeiten wir personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Ihnen und Ihrem Kind. Der Schutz dieser Daten ist uns sehr wichtig. Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet und welche Rechte Sie haben, die Datenverarbeitung zu überprüfen und dagegen vorzugehen.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist:
Gesundheitsamt Schwerin
Den zuständigen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:
Email: datenschutz@schwerin.de Durchwahl: 0385 - 5451267

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der schulärztlichen Untersuchungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (ÖGDG M-V) verpflichtet. Zur Durchführung der Untersuchung ist es gemäß § 2 Schulgesundheitspflege-Verordnung in Verbindung mit § 58 Absatz 2 und § 70 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) erforderlich, personenbezogene und Gesundheitsdaten von Ihnen und Ihrem Kind zu verarbeiten. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht personenbezogen weiterverarbeitet. Bei der Untersuchung erhobene Befunde werden aber in anonymisierter Form für statistische Auswertungen genutzt. Dazu sind wir nach § 16 Absatz 2 ÖGDG M-V befugt. Daraus gewinnen der Kinder- und Jugendarzt und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder in den Landkreisen/ den kreisfreien Städten und im Land.
Ihr Widerspruchsrecht
Die Verarbeitung erfolgt auf Grund eines Gesetzes. Dieses geht davon aus, dass in der Regel das öffentliche Interesse an der Verarbeitung überwiegt und die Verarbeitung daher zulässig ist. Sie können aber aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einlegen. Dann wird im Einzelfall geprüft, ob die weitere Verarbeitung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die Ihre geltend gemachten Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
Empfänger der Daten
Die erhobenen personenbezogenen Daten werden durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte der Zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes (des Fachdienstes Gesundheit) des Landkreises/der kreisfreien Stadt sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeitet. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Ihre Daten nur nach unseren strengen Vorgaben verarbeiten und sind, wie auch die oder der die Untersuchung durchführende Ärztin oder Arzt, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Speicherung der Daten
Die Fristen für die Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Untersuchung erhobenen Daten sind gesetzlich geregelt. Gemäß § 6 Absatz 2 der Schulgesundheitspflege-Verordnung sind wir dazu verpflichtet, Untersuchungsdaten noch 10 Jahre nach Abschluss der Untersuchung aufzubewahren.
Ihre Rechte
Neben dem Recht auf Widerspruch haben Sie das Recht, über die Verarbeitung Ihrer Daten von uns Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung Ihrer Daten und das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung zu.
Sie haben ferner das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Lennéstraße 1
19053 Schwerin
www.datenschutz-mv.de

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Landeshauptstadt Schwerin - Zahnärztlicher Dienst

Frau Jasmin von Gadow
Fachgruppenleiterin
Raum: 2.024

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

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