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Falls Sie als Beamte oder Beamtenanwärter/in (Lehramtsanwärter/in / Referendar/in) wegen Ihrer Kinder eine Kurmaßnahme in Anspruch nehmen wollen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich (siehe geltende Beihilfeverordnungen), die medizinische Notwendigkeit vor Antritt der Kur amtsärztlich überprüfen zu lassen.
Auf Grund der örtlichen Zuständigkeit der Gesundheitsämter wird die amtsärztliche Untersuchung nur für Antragstellerinnen und Antragsteller durchgeführt, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Schwerin haben. Alle anderen wenden sich bitte an das für sie zuständige Gesundheitsamt.
Die Begutachtung erfolgt durch die Erhebung der Krankengeschichte und ein Untersuchungsgespräch im Gesundheitsamt an einem vorher mit Ihnen vereinbarten Termin.
Zur Vereinbarung bitte Kontaktaufnahme unter: +49 385 545-2851 (ARB) oder greimuck@schwerin.de
Die Erstellung des Gutachtens ist kostenpflichtig.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung. Vielmehr verweist das Land in seinem Beamtengesetz auf die Vorschriften des Bundes. Gemäß § 80 des Beamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern gilt daher die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)