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Befreiung & Gutachten

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Schulsportattest

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Die Ausstellung eines amtsärztlichen Schulsportattests erfolgt für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine haus- /fachärztliche Einschränkung des Schulsportes für mehr als 4 Wochen attestiert wurde und die Schulleitung eine amtsärztliche Bestätigung verlangt.

Um eine telefonische Terminabsprache unter +49 385 545-2851 wird gebeten. Zum Termin ist ein aktueller Arztbefund mitzubringen. Rechtliche Grundlage zum Schulsportattest

Mutter-Vater-Kind-Kur für Beamtinnen und Beamte

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Falls Sie als Beamte oder Beamtenanwärter/in (Lehramtsanwärter/in / Referendar/in) wegen Ihrer Kinder eine Kurmaßnahme in Anspruch nehmen wollen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich (siehe geltende Beihilfeverordnungen), die medizinische Notwendigkeit vor Antritt der Kur amtsärztlich überprüfen zu lassen.

Auf Grund der örtlichen Zuständigkeit der Gesundheitsämter wird die amtsärztliche Untersuchung nur für Antragstellerinnen und Antragsteller durchgeführt, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Schwerin haben. Alle anderen wenden sich bitte an das für sie zuständige Gesundheitsamt.

Die Begutachtung erfolgt durch die Erhebung der Krankengeschichte und ein Untersuchungsgespräch im Gesundheitsamt an einem vorher mit Ihnen vereinbarten Termin.

Zur Vereinbarung bitte Kontaktaufnahme unter: +49 385 545-2851 (ARB) oder greimuck@schwerin.de

Die Erstellung des Gutachtens ist kostenpflichtig.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung. Vielmehr verweist das Land in seinem Beamtengesetz auf die Vorschriften des Bundes. Gemäß § 80 des Beamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern gilt daher die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Gutachten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

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Nach §4 Asylbewerberleistungsgesetz sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.

Für alle darüber hinausgehenden Behandlungen (z.B. Facharztüberweisungen) oder Hilfsmittelversorgungen wird eine amtsärztliche Stellungnahme verlangt. Dazu ist manchmal eine persönliche Vorstellung im Gesundheitsamt nötig. Eine Information dazu bekommen Sie vom Kostenträger dieser Leistungen, d.h. von Mitarbeitern im Sozialamt.

Prüfungsbefreiungen

Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit verlangt das Prüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses.

Der persönliche Termin geht einher mit:

eingehende Beratung
evtl. Teilkörperuntersuchung / Ganzkörperuntersuchung

Vorzulegen ist: aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes
Hilfreich wäre, wenn Sie den ausgefüllten Anamnesebogen schon mitbringen.

Gutachten im Rahmen von Anträgen zur Eingliederungshilfe

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für Eingliederungshilfe (Frühförderung, integrative Kitabetreuung, Integrationshelfer, andere spezielle Hilfen zur Teilhabe) kann eine amtsärztliche Stellungnahme zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung (bzw. Bedrohung davor) verlangt werden. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und insbesondere des Bedarfsdeckungsgrundsatzes des SGB VIII & IX ist dann durch das Sozialamt bzw. Jugendamt zu entscheiden, ob und welche Hilfeleistung konkret im Einzelfall angemessen ist. 

Nach Prüfung der schon vorgelegten Unterlagen (Kita- oder Schulbericht, ärztliche Bescheinigungen, Therapeutenbefunde etc.) wird entschieden, ob eine zusätzliche Untersuchung im Gesundheitsamt erfolgen muss. Dazu werden Sie telefonisch oder schriftlich eingeladen.

Rechtliche Grundlagen: §§ § 55 Abs. 1 SGB IX, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 

§§ 46 und 112 SGB IX § 35a SGB VIII

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