Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Informationen zur Untersuchung

© sorapop/Adobe Stock

Informationen zu zahnärztlichen Untersuchungen in Kitas und Schulen

Zweck der Untersuchung:

Die Untersuchung dient dem Ziel Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu

erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken.

Umfang der Untersuchung:

  • Erhebung des Zahnstatus
  • Untersuchung der Mundhöhle
  • Erfassung von Gebissfehlentwicklungen

 

Rechtliche Grundlagen

 

Hinweise zum Datenschutz:

Die bei der Untersuchung erhobenen Gesundheitsdaten werden durch das zahnärztliche Schweigegebot geschützt (§7 Berufsordnung).

Sie werden in anonymisierter Form auch für statistische Auswertungen genutzt. Die statistischen Daten werden an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, das Bundesministerium für Gesundheit und die Deutsche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege e.V. (DAJ) weitergegeben, die daraus einen Überblick über den Gesundheitszustand der Zähne der Kinder gewinnen.

Personenbezogene Daten werden in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist und danach unverzüglich gelöscht. Sie haben in Bezug auf die Verarbeitung der Daten Ihres Kindes dem Zahnärztlichen Dienst gegenüber ein Auskunftsrecht sowie ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern. Bei Fragen zum Datenschutz steht Ihnen auch die behördliche Datenschutzbeauftragte Frau Thiele, E-Mail: datenschutz@schwerin.de, zur Verfügung.

 

Zeitpunkt der Untersuchung:

Der Untersuchungszeitraum wird den Kindern und Sorgeberechtigten in geeigneter Form vorab angekündigt.  Durch Ihre Einrichtung erfahren Sie ggf., an welchem Tag/in welcher Schulstunde die Untersuchung Ihres Kindes geplant ist. Eine Untersuchung durch den zahnärztlichen Dienst ist aber z.B. bei kurzfristigen Planänderungen durch die Einrichtung oder bei Abwesenheit Ihres Kindes am geplanten Untersuchungstermin im ganzen genannten Zeitraum möglich. Wenn Sie bei der Untersuchung anwesend sein möchten, kündigen Sie uns dieses daher bitte vorab an.

 

Verpflichtung zur Teilnahme:

Nach § 49 Abs. 3 Ziffer 5 Schulgesetz MV besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an der zahnärztlichen Untersuchung. Bei Verweigerung ergibt sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 139 Abs. 1 Ziffer 2 Schulgesetz MV. Es kann dementsprechend eine Meldung an das Schulamt zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens erfolgen.

Zurück Seite drucken