Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Hilfemöglichkeiten durch einen rechtlichen Betreuer/eine rechtliche Betreuerin und zur Bestellung eines Betreuers.
Wann kann ein rechtlicher Betreuer/eine rechtliche Betreuerin bestellt werden?
Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch einen rechtlichen Betreuer/eine rechtliche Betreuerin erhalten. Er/sie vertritt den Betreuten/die Betreute rechtlich im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin und die Aufgabenkreise des Betreuers entscheidet das Betreuungsgericht.
Die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines/einer Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer/eine Betreuerin wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.
Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also rechtzeitig ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer/keine Betreuerin bestellt zu werden.
Informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Vorsorge.
Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer/eine Betreuerin wahr?
Wird ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt, so gilt: Der Betreuer/die Betreuerin erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der/ die Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: alles, was ein Betroffener/eine Betroffene noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers/einer Betreuerin gehören. Die Aufgabenkreise werden also auf das Notwendige beschränkt.
Wer kann Betreuer/Betreuerin werden?
Bei der Auswahl des Betreuers/der Betreuerin sind die Wünsche des/der Betroffenen zu berücksichtigen. Zahlreiche Betreuungen in der Landeshauptstadt Schwerin werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind dies Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des Betreuers/der Betreuerin übernehmen. Steht ein ehrenamtlicher Betreuer/ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer/ Betreuerin bestellt werden.
Woran orientiert ein Betreuer/eine Betreuerin sein/ihr Handeln?
Der wichtigste Grundsatz lautet: Betreuen statt bevormunden!
Der Betreuer/die Betreuerin hat die Angelegenheiten des Betroffenen/der Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betroffenen/der Betroffenen, im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten sein/ihr Leben nach seinen/ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Der Betreuer/die Betreuerin hat Wünschen des/der Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht schadet und dem Betreuer/der Betreuerin zuzumuten ist.
Dies gilt auch für Wünsche, die der/die Betreute vor der Bestellung eines Betreuers geäußert hat.
Der Betreuer/die Betreuerin hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des/der Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Ehe der Betreuer/die Betreuerin wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er/sie diese mit dem/der Betreuten.
Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin?
Ein Betroffener/eine Betroffene kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger/eine Verfahrenspflegerin, der/die die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.
Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsermittlung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort, das heißt beim/bei der Betroffenen und im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.
Ist letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer/Betreuerin vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise er/sie bestellt werden sollte.
Nach einer Anhörung entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt wird, welche Aufgaben ihm/ihr übertragen werden, wer zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.
Wie rege ich die Bestellung eines Betreuer/einer Betreuerin an?
Wenn Sie die Bestellung eines Betreuers beantragen oder anregen möchten, bietet Ihnen das Formular „Anregung zur Einrichtung einer Betreuung“ Hilfestellung.
Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?
Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers/der Betreuerin. Der Betreuer/die Betreuerin muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er/sie für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen.
Welche Kosten bekommt der Betreuer/die Betreuerin für seine Leistung erstattet?
Der ehrenamtliche Betreuer/die ehrenamtliche Betreuerin erhält einen pauschalen jährlichen Aufwendungsersatz in Höhe von derzeit 399 Euro oder wahlweise einen Ersatz für die tatsächlich angefallenen Auslagen
Die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers/einer Berufsbetreuerin beträgt - je nach Qualifikation - 27 Euro, 33,50 Euro und 44 Euro je Stunde. Diese Beträge enthalten einen pauschalisierten Aufwendungsersatz und die Umsatzsteuer. Vergütet wird nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern ein pauschaler Zeitansatz. Dieser ist gestaffelt nach der Dauer der Betreuung und danach, ob der betreute Mensch in einer Einrichtung oder in der Wohnung lebt. Die Zeitpauschalen liegen zwischen 2 und 7, bei vermögenden Betreuten zwischen 2,5 und 8,5 Stunden im Monat.
Wer kann weitere Fragen beantworten?
Über Möglichkeiten der Vorsorge und zu Fragen der ehrenamtlichen Betreuung informieren die Schweriner Betreuungsvereine:
Betreuungsverein Neues Ufer e.V.
Lübecker Straße 126
19059 Schwerin
Tel.: +49 385 512166
Mail: kontakt@bvsn.de
Betreuungsverein St. Anna
Klosterstraße 24
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 5515823
Mail: betreuung-schwerin@caritas-im-norden.de
Wenn Sie Fragen zur Einrichtung einer Betreuung haben, können Sie sich an die Betreuungsbehörde wenden.