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Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leistungsbezieher für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II (durch das Jobcenter Schwerin) oder SGB XII (durch den Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin) erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen dienen zur Sicherung der Unterkunft und werden im Regelfall mit den übrigen Leistungen dem Berechtigten ausgezahlt.

Die Höhe der Leistungen und das Verfahren bestimmen sich nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)/ §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)- sog. LfU Richtlinie. Die Richtlinie wurde nunmehr mit Wirkung ab 01.01.2024 novelliert.

Die Richtlinie wurde unter Hinzuziehung der Daten aus dem qualifizierten Mietspiegel 2024/2025 der Landeshauptstadt angepasst.

Mit dieser Richtlinie wird die angemessene Nettokaltmiete je Quadratmeter differenziert nach Wohnungsgrößen festgesetzt, es erfolgt eine Anpassung der als angemessene anzuerkennenden kalten Betriebskosten und die Heizkosten werden in Bezug auf die Verbrauchswerte nach Maßgabe des Heizspiegels 2023 und der aktuellen Preise des örtlichen Energieversorgers aktualisiert.

LfU-Richtlinie ab 01.01.2024

Zielgruppe

Bezieher/innen von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII

Ansprechpartner

Für Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGBII:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters Schwerin

Für Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB XII:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundsicherung im Fachdienst Soziales

 

 
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