Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Bei der Behebung einer vergleichbaren Notlage wird unterschieden zwischen:
1. Nachzahlung für Haushaltsenergie:
entstehende Bedarfe wegen erforderlicher Nachzahlungen für Haushaltsenergie aus Jahresabrechnung, die trotz monatlich entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.B. Mehrverbrauch)
2. Nichtgezahlte monatliche Abschläge für Haushaltsenergie:
Leistungen werden nur erbracht, wenn der Leistungsberechtigte über keine oder keine ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten verfügt. Zur Selbsthilfe zählen unter anderem:
- mit Unterstützung der Verbraucherzentrale eine Lösung finden
- Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger
- Aufnahme eines Kredites beim Kreditinstitut
- Einsetzen von Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenze