Arbeitgeber können einen Zuschuss zur Probebeschäftigung erhalten, wenn sie eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Probe beschäftigen möchten, weil sie an der die Eignung und Belastbarkeit für einen konkreten Arbeitsplatz feststellen wollen. Mit der Förderung der Probebeschäftigung können Arbeitgeber finanziell dabei unterstützt werden, eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine gewisse Zeit zu beobachten.
Es muss es sich um hilfebedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handeln, die langzeitarbeitslos sind oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweisen.
Es können befristete Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Erprobung bis zu einer Dauer von drei Monaten gefördert werden. Förderbar sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Die Entlohnung muss mindestens tariflich oder ortsüblich sein. Das Mindestlohngesetz muss eingehalten werden. Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung sind nicht förderbar.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz. Die Förderhöhe kann bis zu 100 % der Kosten betragen. Förderungsfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten, wie z. B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen.
Für die Probebeschäftigung von behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen gelten die vorgenannten Konditionen mit folgenden Abweichungen:
- Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 %.
- Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen nicht langzeitarbeitslos oder unter 25 Jahre alt mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sein.
Bei den Zuschüssen für Probebeschäftigungen handelt es sich um Ermessensleistungen, über die das Jobcenter Schwerin in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss für die Probebeschäftigung kann frühestens ab Antragstellung gewährt werden. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile muss der Antrag vor Förderbeginn gestellt werden.
Der Arbeitgeber-Service (Kontaktdaten rechts) steht gerne beratend zu Verfügung.