Die Auszahlung der Leistungen erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
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Die Auszahlung der Leistungen erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Berechtigt, Leistungen nachdem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Solange sich Leistungsberechtigte in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder der Außenstelle oder einer Wohnaußenstelle aufhalten, erhalten sie nach den Vorschriften des § 3 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung; Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen nebst Außenstellen durch Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich werden Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). In Mecklenburg-Vorpommern wird der notwendige persönliche Bedarf derzeit als Geldleistung (auch Taschengeld genannt) gewährt. Bei einer Unterbringung außerhalb der vorgenannten Erstaufnahmeeinrichtungen (oder Außenstellen) werden zur Deckung des notwendigen Bedarfs vorrangig Geldleistungen gewährt. Wenn es die Umstände erfordern, können anstelle der Geldleistungen auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden.
Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus § 3 Absatz 1 und 2 AsylbLG bzw. der in § 3 Absatz 4 AsylbLG beschriebenen jährlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten daneben Leistungen entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden die erforderlichen Leistungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Versorgungsuntersuchungen gewährt. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zru Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Personen, die 15 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend SGB XII.
Personen,
erhalten nach § 1a AsylbLG nur sehr eingeschränkte Leistungen, grundsätzlich in Form von Sachleistungen.
Einkommen und Vermögen sind vor einem Leistungsbezug aufzubrauchen, wobei pro Person ein Selbstbehalt ovn 200 Euro berücksichtigt wird (§ 7 AsylbLG).
Asylbewerberleistungsgesetz
Um volle Leistungen nach den §§ 3 bis 6 AsylbLG zu erhalten, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich einen Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes vorlegen (§ 11 Absatz 2a AsylbLG). Andernfalls erhält er nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG.
keine
Leistungen werden ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit gewährt (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII). Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber erfolgen grundsätzlich ab Ankunft in Deutschland.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Migration nach Deutschland
Zur WebseiteDie Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
Soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung (oder Außenstelle) zu wohnen, führt das Land das Asylbewerberleistungsgesetz aus.
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Zur Webseite01.04.2016