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Wenn das Geld nicht reicht

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Oft kommt man ungewollt in die Situation, in der man dringend Unterstützung bedarf, z. B. wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine oder eine geringe Rente erhalten, kein verwertbares Vermögen besitzen oder keine Unterhaltszahlungen erhalten. In diesem Fall können Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen. Der Fachdienst Soziales kann aber nur aktiv werden und für Hilfe sorgen, wenn Sie den ersten Schritt tun. Die Behörde muss von Ihren Sorgen Kenntnis erhalten – durch Sie selbst oder durch einen Dritten, z. B. Verwandte oder Bekannte, die Sie beauftragen bzw. bevollmächtigen. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können Sie nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) unter anderem folgende Unterstützungen erhalten:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder, der trotz des Einsatzes seines Einkommens und Vermögens den notwendigen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) nicht oder nicht ausreichend sicherstellen kann. Die Leistungen werden auf der Grundlage von gesetzlich festgeschriebenen Regelsätzen gewährt. Im Rahmen der Anspruchsprüfung werden die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Nach Kapitel 4 des Sozialgesetzbuches XII haben Ältere (je nachGeburtsjahr ab 65 bzw. ab 67 Jahre) und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Regelsätze für Sozialhilfe und ggf. anzuerkennender Mehrbedarfe, z. B. wegen einer
kostenaufwändigeren Ernährung. Dabei werden die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sowie die Beiträge von Kranken- und Pflegeversicherungen ebenfalls berücksichtigt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfe zur Pflege

Gehören Sie zum Personenkreis, der auf Dauer wegen einer Krankheit oder Behinderung für den täglichen Tagesablauf im erheblichen Umfang Unterstützung benötigt, können Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Die Leistungsgewährung kommt in Betracht, wenn entweder kein Anspruch auf Leistungen bei einer Pflegekasse besteht oder aber die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die pflegebedingten Kosten zu decken. Der Hilfebedarf kann die häusliche Pflege, notwendige Hilfsmittel, teilstationäre Pflege (Tagespflege), Kurzzeitpflege oder auch die stationäre Pflege umfassen. Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Hilfe zur Pflege

Hilfe im Haushalt

Sind Sie hilfebedürftig und haben keine Haushaltsangehörigen, die den Haushalt führen können, dann haben Sie die Möglichkeit, Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes zu beantragen. Die Leistungen werden in der Regel nur zeitlich befristet gewährt. Die Hilfe wird ebenfalls inkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Hilfe im Haushalt

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Die Kommunikation mit der Gesellschaft ist besonders für ältere Menschen von großer Bedeutung. Rundfunk und Fernsehen sind für viele eine willkommene Abwechslung und für einige leider fast der einzige Kontakt zur Außenwelt. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht  ausfinanziellen Gründen ist bei Erhalt von bestimmten Sozialleistungen, wie z. B. ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII möglich. Menschen mit einer Behinderung und dem Merkzeichen „RF“ in ihrem Schwerbehindertenausweis brauchen nur einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro monatlich zu zahlen. Die Anträge müssen direkt beim zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln gestellt werden und sind unter www.rundfunkbeitrag.de erhältlich. Wer schon befreit ist, erhält kurz vor Ablauf des Befreiungszeitraumes ein neues Formular zugeschickt.

Rundfunkgebührenbefreiung

Landesblindengeld

Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung bzw. Blindheit, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, erhalten auf Antrag zum Ausgleich für bedingte Mehraufwendungen auf Grund ihrer Behinderung Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz. Voraussetzung ist der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt.

Landesblindengeld
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