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Gut, wenn alles geregelt ist

© Fotolia/Wrangler

Es kann jedem Menschen jederzeit passieren, dass er seine eigenen Angelegenheiten aufgrund eines Unfalles oder eines sonstigen Umstandes zumindest vorübergehend nicht mehr selbstständig regeln kann. In diesen Fällen wird von dem zuständigen Amtsgericht ein Betreuer bestellt, der für den Betroffenen tätig wird.

Vorsorge und Betreuung

Betreuungsrecht und Betreuungsbehörde

Im Leben ist leider nicht alles vorhersehbar. Was aber getan werden kann, ist das Vorhersehbare abzusichern. Gut beraten ist jeder, der sich die wichtigsten Fragen beantwortet hat: Was passiert mit mir nach einem plötzlichen Unfall, einer schweren Erkrankung oder bei Nachlassen der geistigen Kräfte? Wer regelt zuverlässig meine Angelegenheiten? Was kann ich selbst und frei entscheiden? Wo werde ich persönlich betreut? Beim Betreuungsrecht stehen das persönliche Wohl und die persönliche Betreuung der Menschen im  Vordergrund, die Hilfe benötigen.

Die Betreuungsbehörde ist organisatorisch dem Fachdienst Gesundheit der Landeshauptstadt Schwerin angegliedert. Sie unterstützt das Betreuungsgericht bei der Entscheidung, ob eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer zu bestellen ist und schlägt eine geeignete Person vor. Es wird zu Fragen der rechtlichen Betreuung für erwachsene Menschen und über Vorsorgemöglichkeiten (z. B. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen) beraten und informiert. Die Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können gegen eine Gebühr von 10,00 Euro beglaubigt werden. Die Betreuungsbehörde unterstützt und berät Betreuerinnen/Betreuer und Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Fachdienst Gesundheit
Betreuungsbehörde
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 545-2822 oder +49 385 545-2823 oder +49 385 545-2824 oder +49 385 545-2845

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Auf die Auswahl des Betreuers hat man in der Regel keinen Einfluss, weil man sich selbst häufig gar nicht mehr äußern kann. Man kann aber die Auswahl in gesunden Zeiten mit einer Vorsorgevollmacht selbst treffen und eine Vertrauensperson zum Bevollmächtigten bestimmen. Daran ist das Gericht grundsätzlich gebunden. Die Wirksamkeit der Vollmacht sollte dabei nach außen nicht vom eigenen Gesundheitszustand abhängig gemacht und unbeschränkt erteilt werden.

Aufgrund der weitgehenden Rechte und Pflichten sollten die Einzelheiten auf jeden Fall mit dem Bevollmächtigten besprochen werden. Dabei sollte untereinander klar vereinbart werden, wann und wie von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann und darf. Sollte – aus welchen Gründen auch immer – trotz Vorsorgevollmacht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich sein, kann man in einer Betreuungsverfügung bestimmen, dass der Bevollmächtigte auch zum Betreuer bestellt werden soll. Auch daran ist das Gericht grundsätzlich gebunden. Bei den Konten und Depots sollte auf die Formulare der Banken zurückgegriffen werden. Im Übrigen kann man kostenlose Broschüren mit Mustern beim Justizministerium in der Puschkinstraße 19-21 in Schwerin abfordern.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob man mit künftigen Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen einverstanden ist oder nicht. Das betrifft vor allem solche Eingriffe und Heilbehandlungen,
die zwar das Leben verlängern können, aber aus Sicht des Betroffenen als unwürdig empfunden werden. Davon wird vielfach ausgegangen, wenn das Leben dauerhaft nur noch künstlich unter Einsatz der Apparatemedizin aufrechterhalten werden kann.

Die Patientenverfügung sollte vor allem unter Hinzuziehung eines Arztes formuliert werden. Es sind in medizinischer Hinsicht sehr differenziert die Voraussetzungen zu formulieren, unter denen bestimmte Eingriffe und Heilbehandlungen gewollt oder eben nicht mehr gewollt sind. Diese Entscheidungen kann in der Regel nur nach eingehender Aufklärung durch einen Mediziner richtig getroffen
werden. Die erfolgte Beratung durch einen Arzt sollte auf der Patientenverfügung bestätigt werden, damit sich der behandelnde Arzt sicher sein kann, dass der Betroffene sich der Voraussetzungen und der Tragweite seiner Festlegungen in der Patientenverfügung zweifelsfrei bewusst war. Eine jährliche Bestätigung der Patientenverfügung ist nicht erforderlich. Wer eine Vorsorgevollmacht und/ oder eine Patientenverfügung gemacht hat, kann das bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort sind dann auch Namen und Anschriften der Bevollmächtigten hinterlegt.

Ein Exemplar der Vollmacht und der Patientenverfügung sollte sich in den Händen des Bevollmächtigten und ein Exemplar in den Händen des Vollmachtgebers befinden. Die beiden Schweriner Betreuungsvereine beraten neben der Betreuungsbehörde in diesen Fragen umfassend:


Diakoniewerk Neues Ufer gGmbH
Betreuungsverein „Neues Ufer“
Lübecker Straße 126
19059 Schwerin
Tel.: +49 385 512166

Caritas Mecklenburg e. V.
Betreuungsverein „St. Anna“
Klosterstraße 24
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 5515823

Sprechstunde des Betreuungsvereins „St. Anna“ zum Thema Vorsorgevollmacht jeden letzten Donnerstag im Monat in der Zeit von 15 bis 18 Uhr (außer im Dezember).

Der letzte Wille

Wenn ein Mensch verstirbt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit seinem Nachlass. Falls kein Testament hinterlassen worden ist, richtet sich die Verteilung nach dem Gesetz. Allerdings führt das Modell des Gesetzgebers vielfach zum Streit innerhalb der Familie und entspricht häufig nicht dem eigentlichen Willen des Verstorbenen. Das kann zum Beispiel daran liegen, dass die gesetzliche Erbfolge falsch eingeschätzt, Pflichtteilsansprüche übersehen und Zuwendungen zu Lebzeiten ausgeblendet werden. So wird der Ehepartner neben den Kindern nicht automatisch alleiniger Erbe. Das gilt selbst dann, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dann
wird der Ehegatte nur Miterbe neben seinen Schwiegereltern oder den Geschwistern seines verstorbenen Ehepartners. Daher ist es in der Regel sinnvoll, wenn sich Eheleute in einem Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dann haben die Kinder zwar trotzdem noch einen Pflichtteilsanspruch, allerdings nur noch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Außerdem haben sie nur
einen Zahlungsanspruch und keinen direkten Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Nachlass, der zum Zeitpunkt des Versterbens noch vorhanden war. Es kann auch das Vermögen eine Rolle spielen, das zu Lebzeiten verschenkt worden ist und zum Zeitpunkt des Versterbens nicht mehr vorhanden war. Wenn man den Pflichtteilsanspruch vermeiden möchte, sollte mit den Kindern zu Lebzeiten ein sogenannter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Der Gesetzgeber lässt also von seinem Grundmodell eine abweichende Gestaltung der Vermögensnachfolge ausdrücklich zu, die im Ergebnis zu dem gewünschten Ziel der Betroffenen führen kann. Allerdings kommt es dabei auf die individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten an. Mit der Errichtung eines Testaments ist es in der Regel nicht getan. Es sind vielmehr weitere Bausteine erforderlich, bis hin zur Überprüfung und Anpassung etwaiger Lebensversicherungsverträge. Man sollte sich bei der Gestaltung seiner Vermögensnachfolge wegen der rechtlichen Fallstricke im Zweifel bei einem auf das Erbrecht spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. Für die kostenlose Bereitstellung der Informationen möchten wir uns beim Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Sven Klinger bedanken.

Sterbebegleitung

Wenngleich der Gedanke an das Sterben häufig verdrängt wird, sollte man auch einer solchen Situation gewachsen sein. Menschen, die mit ihrem Lebensende rechnen, wünschen immer öfter eine Begleitung in den schweren Stunden der letzten Lebensphase.
Bei diesem Wunsch, aber auch bei der Trauerbegleitung von Angehörigen, können Sie sich vertrauensvoll an den:


Hospizverein Schwerin e. V.
Platz der Jugend 25
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 5572621

oder an das

Hospiz „Am Aubach“
SOZIUS Pflege- und
Betreuungsdienste Schwerin gGmbH
Wismarsche Straße 298h
19055 Schwerin
Tel.: +49 385 3030770

oder an den

Ökumenischer Hospizdienst Schwerin-Nordwestmecklenburg
Klosterstraße 15
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 5515816

wenden.

Die Begleitungen sind ehrenamtlich und kostenlos.

Was gehört in eine Dokumentenmappe?

Bei vielen Anliegen, z. B. Anträgen an Behörden, Institutionen u. ä. sind Dokumente und Berechtigungsnachweise vorzulegen. Um sie jederzeit griffbereit zu haben, sollten Sie Ihre Urkunden und wichtige Papiere zusammen, am besten in einer Mappe, aufbewahren. Die wichtigsten Papiere, die in eine solche Mappe gehören, sind z. B.:

  • Familienbuch mit Geburtsurkunde, Eheurkunde, evtl. Sterbeurkunde u. ä.
  • Versicherungspolicen (Lebensversicherung, Unfallversicherung u. ä.)
  • Rentenbescheid und Rentenanpassungsmitteilungen
  • Wertpapiere und Sparbücher
  • Vollmachten (Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung, Bestattungsvorsorge u. ä.)
  • Testament

Informieren Sie Ihre Verwandten oder eine vertraute Person, wo Sie diese Mappe im Notfall finden können. Damit gewährleisten Sie, dass im Notfall bzw. nach Ihrem Tod alle Dinge ordnungsgemäß geregelt werden können.

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz