(1) Die Stadt hat eine Gleichstellungsbeauftragte, eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten und eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Integration.
(2) Die Beauftragten haben insbesondere die Aufgabe,
1. Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung in ihrem Geschäftsbereich zu prüfen,
2. Vorschläge, Vorlagen, Berichte und Stellungnahmen zu personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die ihren Geschäftsbereich betreffen, in die Arbeit der Verwaltung einzubringen sowie sonstige Initiativen zu entwickeln, die der Verwirklichung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben dienen,
3. die Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden in ihrem Geschäftsbereich zu pflegen und zu fördern. Die Beauftragten haben einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat die Beauftragten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches so frühzeitig, insbesondere vor einer abschließenden Entscheidung, über alle grundlegenden, mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zu unterrichten, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können sie mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters an den Sitzungen der Stadtvertretung und ihren Ausschüssen teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches kann ihnen mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters das Wort erteilt werden. § 41 Abs. 3 bis 5 der Kommunalverfassung bleibt unberührt.