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Einbürgerung

Die Einbürgerung ist

 © Fotolia/stadtratte

die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie erfolgt auf Antrag und wird durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vollzogen. Ab dem 01.01.2005 ist die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

Sie ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer gelungenen Integration, da sie dem Zuwanderer von der politischen Partizipation bis zur rechtlichen Gleichstellung zahlreiche Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe bietet.

Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit Ihre Interessen aktiv vertreten. Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Sie gehören dann zur Europäischen Union, genießen Freizügigkeit in Europa und können außerhalb unseres Kontinents ohne Visum in viele Länder reisen.



Derzeit ist die Schweriner Ausländerbehörde telefonisch und per E-Mail leider schwer erreichbar. Im Moment erreichen uns einfach mehr Anfragen, als abgearbeitet werden können. Auch die zahlreichen Nachfragen zum Stand der Verfahren können wir nicht mehr beantworten.

Es sind bereits viele organisatorische Maßnahmen getroffen worden, um eine schnellstmögliche Entspannung der Lage zu erreichen.

Wir bitten unsere Kundinnen und Kunden angesichts der geschilderten Situation um Verständnis und weisen in diesem Zusammenhang auch höflich darauf hin, dass im Rahmen eines vereinbarten Kundentermins nur das jeweils angemeldete Anliegen geklärt werden kann.

Gern können Sie auch über den Button Quick Check der Bundesregierung eine unverbindliche Prüfung der Voraussetzungen durchführen.

online Terminvergabe Quick Check der Bundesregierung

Allgemeines

1. Anspruchseinbürgerung

Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller oder die Antragstellerin über einen 5-jährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt verfügen.

Die Antragsteller müssen:

  • den erforderlichen Aufenthaltsstatus nachweisen
  • den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
  • unbescholten sein, außer Betracht bleiben Bagatelldelikte
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
  • eine Erklärung abgeben, dass keine verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden oder verfolgt wurden
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ablegen.
2. Ermessenseinbürgerung

Ein Ausländer, der sich seit mindestens 5 Jahren in Deutschland aufhält, jedoch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt, kann im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern oder Lebenspartner Deutscher ist ein Aufenthalt von 3 Jahren ausreichend. Allerdings muss der Ausländer sich und seine Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • nicht vorbestraft sein
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.
3. Gebühren
Einbürgerung 255,00 Euro
  • für miteinzubürgernde Kinder
51,00 Euro
Staatsangehörigkeitsprüfung 25,00 Euro
Beibehaltungsgenehmigung 255,00 Euro
Negativbescheinigung 10,00 Euro

 

4. Einbürgerungstest

Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch den Einbürgerungstest nachgewiesen. Der Test besteht aus 33 Fragen, davon 3 landesbezogene Fragen, die nur für das jeweilige Bundesland zu beantworten sind. Bei jeder Frage müssen Sie aus vier möglichen Antworten die Richtige auswählen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. In den letzten Jahren haben weit über 90 % der Teilnehmer den Test bestanden. Sie müssen keinen Test ablegen, wenn sie noch keine 16 Jahre alt sind oder die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann.

Online Testcenter

5. Häufig gestellte Fragen

Wenn mein deutscher Ehemann mein Kind adoptiert, bekommt es dann die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ja, ein von einem Deutschen adoptiertes Kind, das zum Zeitpunkt des Annahmevertrages noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ich lebe seit vielen Jahren in Deutschland. Welche Möglichkeiten habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben?

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Für die Einbürgerung ist der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Weitere Kriterien sind Unbescholtenheit und Verfassungstreue. Außerdem muss der Antragsteller für seinen Lebensunterhalt aufkommen und keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.

 

Wir leben seit vielen Jahren als Ausländer in Deutschland. Kann unser Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen?

Ein Kind kann durch Geburt in Deutschland auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil seit 5 Jahren in Deutschland einen rechtmäßigen Aufenthalt hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Das Kind ausländischer Eltern, dass durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besitzt gleichzeitig die Staatsangehörigkeit seiner Eltern. 

Unser Kind hat seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit. Muss sich das Kind später für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden?

Nein, wenn das Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat, ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten nicht erforderlich. Das Kind ist aus deutscher Sicht dauerhaft Doppelstaater.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Ausländerbehörde

Frau Conny Schwentner
Fachgruppenleiterin
Raum: E.081

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Öffnungszeiten
Montag 8.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Nur mit vorheriger Terminvereinbarung.