8. Mietmodalitäten
8.1 Für die Vermietung von Instrumenten werden Mietzinsen erhoben. Die Forderungen sind privatrechtlich. In dem Mietzinsbetrag für Schülerinnen und Schüler des Konservatoriums Schwerin sind 7 % MwSt. enthalten. Für andere Personen (Dritte) sind im Mietzinsbetrag 19 % MwSt. enthalten.
8.2 Die unter Pkt. 1.-6. genannten Mietzinsen gelten für Schülerinnen und Schüler des Konservatoriums Schwerin.
8.3 Für Schülerinnen und Schüler, die bis zum 15. eines Monats ein Instrument mieten, (Rückgabestichtag) ist der volle Monatsbetrag, für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 16. eines Monats ein Instrument mieten (Ausgabestichtag), ist der halbe Monatsbetrag für den Monat zu zahlen, in dem die Vermietung des Instrumentes erfolgt.
8.4 Für Schülerinnen und Schüler, die bis zum 15. eines Monats das gemietete Instrument abgeben (Rückgabestichtag), ist der halbe Monatsbetrag, für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 16. eines Monats das gemietete Instrument abgeben (Ausgabestichtag), ist der volle Monatsbetrag für den Monat zu zahlen, in dem die Abgabe des Instruments erfolgt. Bei Rückgabe bzw. Wechsel des Instrumentes werden ggf. Differenzbeträge verrechnet.
8.5 Der Mietzins für Instrumente ist 2 Wochen nach Rechnungslegung fällig. Wird nach Kündigung des Mietvertrages das Instrument nicht zurückgegeben, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat. Dies gilt nicht im Falle des Untergangs oder der Unmöglichkeit der Herausgabe des Instruments. In diesem Fall gelten die Regelungen der Schulordnung, Punkt 6.2.
8.6 Für die Vermietung von Instrumenten für besondere musikalische Aufgaben in den Orchestern und Kammermusikgruppen des Konservatoriums werden keine Mietzinsen erhoben. Lehrkräfte des Konservatoriums Schwerin, Musikschule „Johann Wilhelm Hertel“, Einrichtungen der Landeshauptstadt Schwerin, das Landesjugendorchester Mecklenburg-Vorpommern, sowie das Mecklenburgische Staatstheater Schwerin GmbH sind von den Mietzinsen für Instrumente auf Antrag befreit. Eine zeitliche Begrenzung der Vermietung wird in einem Übergabeprotokoll festgelegt.
8.7 Das Konservatorium stellt entsprechend ungenutzter Kapazitäten auf Antrag Instrumente aus dem Bestand des Konservatoriums an Dritte zur Verfügung. Dafür schließt das Konservatorium eine Vereinbarung ab, in der die Nutzungsdauer und die Höhe des Entgeltbetrages festgelegt werden. Die Höhe des Entgeltbetrages beträgt 5,00 bis 50,00 € pro Tag für die in den Punkten 1. – 5. ausgewiesenen Instrumente.
Diese Ordnung setzt die Mietzinsordnung in der Fassung vom 01.09.2013 außer Kraft.
Schwerin, 01.09.2017
Volker Ahmels