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Brauchtums­feuer

Brauchtumsfeuer im Schweriner Stadtgebiet

 © Rainer Wolf

Brauchtumsfeuer haben eine lange Tradition und unterscheiden sich je nach Region.

In der Landeshauptstadt Schwerin sind Brauchtumsfeuer ausschließlich Osterfeuer, in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostermontag in Form einer offenen Feuerstelle abgebrannt werden. Sie sind möglichst zentral und öffentlich zugänglich zu organisieren, damit nicht jeder sein privates Brauchtumsfeuer durchführt.

Grundlage für das Abbrennen ist es, dass die gesetzlichen Regeln eingehalten werden. Diese können auf dieser Seite im Folgenden nachgelesen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, das bereits aufgeschichtetes Holz vor dem Abbrennen noch einmal umzustapeln, um Tiere, die sich im Holzhaufen verstecken, zu schützen. Verbrannt werden darf nur trockenes und unbehandeltes Holz, in keinem Fall Grünschnitt und andere Gartenabfälle (siehe Merkblatt zum Brauchtumsfeuer).

Die Brauchtumsfeuer sind beim Fachdienst Ordnung über das unten stehende Kontaktformular oder per E-Mail an ordnungsamt@schwerin.de oder schriftlich beim Fachdienst Ordnung der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, mit Datum, Abbrennort (ggf. Lageplan), Verantwortliche/r vor Ort mit Mobilnummer, anzuzeigen.

Regeln und Hinweise für Brauchtumsfeuer

Anzeige und Sicherheit

Bevor ein Brauchtumsfeuer lodert, sind folgende Regeln einzuhalten:

1.  Anzeige
Brauchtumsfeuer sind bei der Landeshauptstadt Schwerin, Geschäftsstelle Veranstaltungsmanagement, unter den folgenden Kontaktdaten anzuzeigen:
Landeshauptstadt Schwerin
Geschäftsstelle Veranstaltungsmanagement
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Telefon: 0385 545-2410 oder 0385 545-2005
E-Mail: ordnungsamt@schwerin.de

Bitte nutzen Sie gern das Kontaktformular auf dieser Seite.

2.  Sicherheit
Veranstalter von Brauchtumsfeuern sind verpflichtet, den Brandschutz zu beachten und haben sicherzustellen, dass entstandene Brände schnell bekämpft werden können.
Um im Gefahrenfall einen Notruf absetzen zu können, muss eine Meldemöglichkeit (Telefon, Handy) in der Nähe vorhanden sein.

Es ist zu beachten, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, jeder eingehenden Brandmeldung nachzugehen. Eine vorherige Information der Leitstelle kann diesen Grundsatz nicht aufheben, sofern außen stehende Bürger das Feuer für einen Brand oder für eine unrechtmäßige Handlung halten.

Allgemeine Hinweise zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers
  • Die Höhe und der Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials sollte jeweils 2 m nicht überschreiten
  • Die Feuerstelle sollte erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

  • Es darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art (z.B. Gartenrückstände, Laub, Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Paletten, Bauabfall, Möbelstücke, Kunststoffe) ist in der Landeshauptstadt Schwerin verboten.

  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z.B. Benzin, Heizöl, Altöl) und anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt und/oder unterhalten werden.

  • Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit entstehen.

  • Feuerstellen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes M-V (z.B. Moore, Sölle, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Röhrichtbestände) und in Naturschutzgebieten entzündet werden. Es ist ein Abstand von 50 Metern zu diesen Schutzobjekten einzuhalten. Feuerstellen dürfen an See- und Bachufern innerhalb eines Gewässerschutzstreifens von 20 Metern nicht entzündet werden. 

    Offene Feuerstellen müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu angrenzenden Gebäuden und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 100 m Entfernung haben. Des Weiteren sind sie so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden.

  • Abhängig von der Größe der Feuerstelle ergeben sich folgende Sicherheitsabstände als

        Richtwert:

       -   50 m  zu Wohngebäuden

       -   50 m  zu öffentlichen Verkehrsflächen

       - 100 m  zu Energieversorgungsanlagen (Gasleitungen, Öllager, Tankstellen)

       -   50 m  zu Baumbeständen, Büschen, Hecken

       - 100 m zu Wäldern

       In allen anderen genannten Fällen sind mindestens 100 m als Sicherheitsabstand einzuhalten.

  • Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von mindestens einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten.
    Der für das Feuer Verantwortliche muss in der Lage sein, das Feuer umgehend zu löschen, wenn dies erforderlich werden sollte. Die dazu erforderlichen Geräte und Löschmittel (Schaufel, Handfeuerlöscher, Eimer mit Wasser) müssen vor Ort bereitgehalten werden.
    Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist frei zu halten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.
  • Offene Feuerstellen müssen grundsätzlich beaufsichtigt werden. Offene Feuer sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. Die genutzten Flächen sind im Anschluss zu beräumen und zu säubern.

  • Bei Windstärke 5 und mehr darf das Feuer nicht entzündet werden. Ebenso sind die Waldbrandwarnstufen zu beachten. Mit Ausrufung der Waldbrandstufe 4 durch die örtlich zuständige Forstbehörde ist das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und das Grillen auf den dafür ausgewiesenen Standorten sowie ab Ausrufung der Waldbrandwarnstufe 3 in unbefestigten Bereichen von Grünanlagen untersagt.

Veranstaltungen mit Brauchtumsfeuer

Planen Sie neben dem Brauchtumsfeuer auch weitere Aktivitäten in Form einer Veranstaltung z. B.

  • Ausschank von alkoholischen Getränken
  • Verkauf von Speisen
  • musikalische Untermalung bzw. Rahmenprogramm mit Künstlern
  • Aufbau von Bühnen etc.

so handelt es sich ggf. um eine Veranstaltung.

Eine Veranstaltung ist über das Onlineformular im Serviceportal anzumelden: Veranstaltungsanmeldung

Weitergehende Informationen finden Sie hier

Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie Fragen haben.

Hinweise für Feuerschalen, Feuerkörbe, Grills, Terrassenöfen usw.

Auch bei der Verwendung von Feuerschalen, Feuerkörben, Terrassenöfen o. ä. sind einige grundsätzliche Maßgaben zu beachten:

  • Es darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art (z.B. Gartenrückstände, Laub, Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Paletten, Bauabfall, Möbelstücke, Kunststoffe) ist in der Landeshauptstadt Schwerin verboten.

  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z.B. Benzin, Heizöl, Altöl) und anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt und/oder unterhalten werden.

  • Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit entstehen.

  • Feuerstellen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 20 des Landesnaturschutzgesetzes (z.B. Moore, Sölle, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Röhrichtbestände) und in Naturschutzgebieten entzündet werden. Es ist ein Abstand von 50 Metern zu diesen Schutzobjekten einzuhalten. Feuerstellen dürfen an See- und Bachufern innerhalb eines Gewässerschutzstreifens von 20 Metern nicht entzündet werden.

    Die Feuerstellen müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu angrenzenden Gebäuden und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 100 m Entfernung haben. Des Weiteren sind sie so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden.

  • Während des Betreibens sind Feuerstellen von mindestens einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten.

    Der für das Feuer Verantwortliche muss in der Lage sein, das Feuer umgehend zu löschen, wenn dies erforderlich werden sollte. Die dazu erforderlichen Geräte und Löschmittel (Schaufel, Handfeuerlöscher, Eimer mit Wasser) müssen vor Ort bereitgehalten werden.

    Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist frei zu halten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.

  • Feuerstellen müssen grundsätzlich beaufsichtigt werden. Feuer sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. Die genutzten Flächen sind im Anschluss zu beräumen und zu säubern.

  • Bei Windstärke 5 und mehr darf das Feuer nicht entzündet werden. Ebenso sind die Waldbrandwarnstufen zu beachten. Mit Ausrufung der Waldbrandstufe 4 durch die örtlich zuständige Forstbehörde ist das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und das Grillen auf den dafür ausgewiesenen Standorten sowie ab Ausrufung der Waldbrandwarnstufe 3 in unbefestigten Bereichen von Grünanlagen untersagt.

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Kontakt

Fachdienst Ordnung -
Geschäftsstelle Veranstaltungsmanagement

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Geschäftsstelle Veranstaltungsmanagement

Frau Jeannine Biastoch
Sachbearbeiterin
Raum: 1.080

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin - Koordinierungsstelle Veranstaltungsmanagement

Herr Heiko Stolp
Sachbearbeiter
Raum: 1.079

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin