Im Team Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen werden Straßenbau- und Erschließungsbeiträge ermittelt und erhoben.
Unter Erschließung sind die baulichen Maßnahmen zu verstehen, die die bauliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken ermöglichen; die Erschließung zielt auf die Baureifmachung von Grundstücken ab. Zu diesem Zweck errichtete Anlagen sind Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 123 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Für den der Landeshauptstadt Schwerin durch die Herstellung einer Erschließungsanlage entstehenden Aufwand sind gemäß § 127 Abs. 1 BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt Schwerin Erschließungsbeiträge zu erheben.
Erschließungsbeiträge Beim erstmaligen Bau von Erschließungsstraßen werden Erschließungsbeiträge von den Anliegern nach dem BauGB (§§ 127 ff.) erhoben. Die Erschließungsbeiträge betragen 90% der umlagefähigen Baukosten.
Straßenbaubeiträge Nach dem Kommunalabgabengesetz M-V (KAG MV) ist die Stadt verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben, sofern die Maßnahme vor dem 1. Januar 2018 (Stichtagsregelung gemäß § 8a KAG M-V) begonnen wurde. . Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen und liegt in Abhängigkeit von der Verkehrsbedeutung und der ausgebauten Teileinrichtung (u. a. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Parkflächen) zwischen 20% und 75% der Investitionskosten.
Erschließungskostenbescheinigung - Anliegerbescheinigung
Erschließungskostenbescheinigungen (EKB) geben Auskunft über bestehende bzw. zu erwartende Belastungen eines Grundstücks mit Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen, die in der Regel zur Finanzierungskalkulation eines beabsichtigten Grundstücksgeschäfts benötigt werden.
Gesetzliche Grundlagen
Antrag auf Ausstellung einer Erschließungskostenbescheinigung