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Wettbürosteuer

Wettbürosteuer

Die Wettbürosteuer als eine besondere Form der Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer, die von einer Gemeinde auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung erhoben wird.
Steuergegenstand ist das ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Sportwetten und Pferdewetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

Allgemeine Informationen

Die Gemeinden normieren in ihren Satzungen regelmäßig, dass die Wettbürosteuer

  • in Einrichtungen anfällt, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen und
  • dass sie auf amtlich vorgeschrieben Vordruck bis zu einem bestimmten Termin zu erklären und zu entrichten sind.

Darüber hinaus legen die gemeindlichen Satzungen fest, ob bestimmte Einrichtungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind (hier: Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden).
Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht auf beantragte oder erhaltene Konzessionen und Genehmigungen.

Kosten

Die Wettbürosteuer wird auf die Summe aller im Wettbüro getätigten Wetteinsätze der Kunden berechnet. Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Herr Uwe Heinisch
Teamleiter
Raum: 4096

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Frau Dagmar Becker-Schröder
Sachbearbeiterin
Raum: 4093

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin