Sind Sie Halter eines Hundes, müssen Sie - sofern Ihre Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat - diesen bei Ihrer Gemeinde anmelden und für den Hund Hundesteuer zahlen.
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Sind Sie Halter eines Hundes, müssen Sie - sofern Ihre Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat - diesen bei Ihrer Gemeinde anmelden und für den Hund Hundesteuer zahlen.
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist eventuell von der Steuer befreit bzw. die Steuer kann hierfür ermäßigt sein. Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Möglicherweise bietet die Gemeinde für die Anmeldung Ihres Hundes ein Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" an, das Sie verwenden können. Ggf. liegt das Formular bei den Gemeinden aus. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Anmeldung hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Hundehaltung beziehungsweise des Zuzugs in die Gemeinde zu erfolgen.
Verlegen Sie Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde oder besitzen Sie keinen Hund mehr, so melden Sie den Hund bei der bisherigen Gemeinde ab.
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an. Sie erhalten gegebenenfalls zu viel gezahlte Hundesteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung zurück.
Die Abmeldung Ihres Hundes kann persönlich durch Vorsprache oder schriftlich vorgenommen werden. Möglicherweise bietet die Gemeinde für die Abmeldung Ihres Hundes ein Formular "Hundesteuer-Abmeldung" an, das Sie verwenden können. Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Die Abmeldung ist in der örtlichen Hundesteuersatzung geregelt und hat regelmäßig innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
Bei der Abmeldung Ihres Hundes müssen Sie die Hundesteuermarke abgeben, sofern eine solche von der Gemeinde ausgegeben wurde.
Das Halten von Blindenhunden oder von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden, ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings können die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich sein; sie richten sich im Einzelnen nach der Hundesteuersatzung. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" bzw. ärztliches Zeugnis.
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Sie können die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich beantragen. Manche Gemeinden halten dafür ein entsprechendes Formular bereit, das bei der zuständigen Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung erhältlich ist. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Ändert sich der Name des Hundehalters, ist der zuständigen Behörde der neue Name mitzuteilen.
Die Namensänderung kann dem zuständigen Steueramt Ihrer Gemeinde formlos mitgeteilt werden. Je nach Angebot der Gemeinde steht die Änderungsmitteilung auch zum Download zur Verfügung.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Möglicherweise bietet die Gemeinde für die Anmeldung Ihres Hundes ein Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" an, das Sie verwenden können. Ggf. liegt das Formular bei den Gemeinden aus. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Anmeldung hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Hundehaltung beziehungsweise des Zuzugs in die Gemeinde zu erfolgen.
Falls Sie als Hundehalter nach der Scheidung Ihren Namen ändern, ist Ihr neuer Name der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Die Änderung kann dem zuständigen Steueramt Ihrer Gemeinde formlos mitgeteilt werden.