Ursprünglich wurde das Konzept der Gesundheitsförderung 1986 von der WHO entwickelt und in der Ottawa-Charta zusammengefasst. In weiteren Nachfolgekonferenzen wurden einzelne Handlungsbereiche der Ottawa-Charta spezifiziert. Das Konzept enthält die wichtigsten Aktionsstrategien und Handlungsfelder der Gesundheitsförderung. Dabei wird zwischen den drei grundlegenden
Handlungsstrategien
- Anwaltschaftliches Eintreten für Gesundheit
- Befähigen und Ermöglichen
- Vermitteln und Vernetzen
und fünf zentralen Handlungsbereichen
- Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik
- Gesundheitsfördernde Lebenswelten schaffen
- Gesundheitsbezogene Gemeinschaftsaktionen unterstützen
- Persönliche Kompetenzen entwickeln
- Gesundheitsdienste neu orientieren
unterschieden.
Als erstes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern einen umfassenden Landesaktionsplan für Gesundheitsförderung und Prävention vorgelegt. Darin legen sich alle Ressorts der Landesregierung, die kommunalen Spitzenverbände und viele weitere Akteure aus allen Lebensbereichen auf gemeinsame Ziele, Strategien und Handlungsschwerpunkte fest.
Im Landesaktionsplan sind Handlungsempfehlungen zu den vier Lebensbereichen
- Kommune
- Kindertagesförderung
- Schule und Betrieb
- Arbeitswelt
zusammengefasst. Die Gesundheitsförderung soll in alle Entwicklungsprozesse integriert werden. Das gilt zum Beispiel für die Städtebauentwicklung, die Entwicklung von Ganztagsschulen und die Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung.
Am 18.09.2008 fand die Gründung des Aktionsbündnisses Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern, initiiert durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg Vorpommern, statt. Unter diesem Dach werden alle Akteure zur Umsetzung des Landesaktionsplanes zur Gesundheitsförderung und Prävention zusammengeführt, um gemeinsam die Umsetzung in den auf unterschiedlichste Weise zu begleiten.
Die rechtliche Grundlage für die kommunale Gesundheitsförderung ergibt sich aus dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern. (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
§1 Ziele und Aufgaben
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit.
§13 Gesundheitsförderung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) hat die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung aufzuklären und sie zur Mitwirkung anzuregen. Ziel ist es, persönliche und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln.