Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichtete i.S.d. § 74 SGB XII bzw. dem Bestattungsgesetz sind vorrangig die Erben, aber auch Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn sie das mögliche Erbe ausgeschlagen haben.
"Verpflichtete" im Sinne dieser Vorschrift sind in folgender Reihenfolge
- Erben (§ 1968 BGB),
- beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes in Folge von Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§ 1615 BGB),
- der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB),
- Geschwister (§ 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen),
- die örtlichen Ordnungsbehörden bei unbekannten Verstorbenen bzw. bei bekannten Verstorbenen ohne Angehörige
- der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist (§§ 1936, 1937 BGB).
Welches Bestattungsinstitut die Bestattung durchführen soll, entscheidet der Bestattungspflichtige selbst. Erst wenn feststeht, dass vor- oder nachrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig sind, ist eine Übernahme der Bestattungskosten möglich.
Sozialhilferechtlich übernahmefähig sind die erforderlichen Kosten einer einfachen Erd- oder Feuerbestattung nach den ortsüblichen Sätzen.