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Ausschreibung Erbbaurecht Wohngrundstück Auf dem Dwang 58 21.01.2022

Übersichtsplan © Landeshauptstadt Schwerin

Die Landeshauptstadt Schwerin vergibt das im Stadtteil Ostorf gelegene Grundstück Auf dem Dwang 58 als Erbbaurechtsgrundstück

Das 965 m² große Grundstück mit der katasteramtlichen Bezeichnung Flurstück 95, Flur 65, Gemarkung Schwerin ist mit einem Gartenbungalow bebaut.

Das Grundstück soll zum Zwecke der Errichtung eines Wohngebäudes im Erbbaurecht über 75 Jahre vergeben werden. Dabei wird der Rückbau des aufstehenden Bungalows vorausgesetzt. Im hinteren Grundstücksteil befindet sich schützenswerter Baumbestand.

Das neu zu errichtende Wohngebäude muss sich in Geschossigkeit, Bauweise und Dachform in die nähere Umgebung einfügen sowie in Flucht der straßenbegleitenden Bebauung errichtet werden.

Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Bebaubarkeit des Grundstückes richtet sich nach § 34 BauGB (Innenbereich).

Der Verkehrswert des Grundstückes beträgt 96.500 Euro, der Erbbauzins beträgt anfänglich mindestens 1.930 Euro jährlich.

Im Erbbaurechtsvertrag werden Regelungen entsprechend des Erbbaurechtsgesetzes getroffen.

Detaillierte Informationen zum Erbbaurecht und Besichtigungstermine sind auf der Internetseite der Stadt Schwerin www.schwerin.de/immobilien bereit gestellt.

Das Erbbaurecht wird zum Höchstgebot vergeben, eine Finanzierungsbestätigung ist vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.

Der/die Erbbauberechtigte hat die Nebenkosten des Erbbaurechtsvertrages sowie die Kosten der gutachterlichen Verkehrswertermittlung zu tragen.

Ihr Angebot richten Sie bitte bis zum 28.02.2022 in einem mit „Angebot Erbbaurecht Auf dem Dwang 58“ gekennzeichneten und verschlossenen Umschlag an:

Zentrales Gebäudemanagement
Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
z. H. Frau Marion Funk
Friesenstr. 29, 19059 Schwerin

Die Vergabe des Erbbaurechts bedarf der Beschlussfassung durch das zuständige städtische Gremium der Landeshauptstadt Schwerin. Die Landeshauptstadt Schwerin behält sich vor, von der Vergabe des Grundstückes abzusehen, zu Nachgeboten aufzufordern oder das Grundstück erneut anzubieten.

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