Verkehrssicheres Fahrrad © ADFC
Verkehrssicheres Fahrrad
Damit ein Fahrrad verkehrssicher ist, sind nach der Straßenverkehrszulassungsordnung einige Ausrüstungsteile vorgeschrieben (siehe Grafik). Dazu gehören eine helltönende Klingel, zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen und zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgestattet sind.
Am Wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen aber die Fahrradbeleuchtung. Vorgeschrieben sind hier ein weißer Frontscheinwerfer sowie ein rotes Rücklicht. Für gute Sichtbarkeit von der Seite sind wahlweise Reflektorstreifen in der Flanke der Bereifung oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad) vorgeschrieben. Auch ein weißer Reflektor vorn, ein Großrückstrahler sowie ein kleinerer Rückstrahler hinten sind obligatorisch. Seit kurzem ist Batteriebeleuchtung an allen Fahrrädern erlaubt, was früher nur als Ausnahmeregelung für Rennräder unter 10 kg Masse galt. Empfehlenswert für Alltags- und Tourenräder ist trotzdem eine fest installierte Beleuchtung mit Nabendynamo und LED-Beleuchtung vorn und hinten. Der höhere Preis dieser Kombination zahlt sich durch praktische Wartungsfreiheit, hohe Lichtausbeute und mögliches Standlicht hinten und vorn aus. Außerdem hat man das Licht immer dabei und muss sich nicht um den Ladezustand der Akkus kümmern. Seitenläuferdynamos sind wegen eingeschränkter Funktion bei Regen und Schnee nicht mehr zu empfehlen.
Sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben sind ein hochwertiges Schloss, eine Standlichtanlage, ein Kettenschutz, ein stabiler Gepäckträger und Schutzbleche.
Rechtsfahrgebot (§2, Absatz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung)
Wenn kein beschilderter Radweg oder ein für Radfahrer freigegebener Gehweg vorhanden ist, müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzten. Dort gilt wie sonst auch das Rechtsfahrgebot. Radfahrer müssen also rechts am Fahrbahnrand fahren.
Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder nahe an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen könnten.
Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite Abstand - das ist mehr als ein Meter - kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger.
Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Ausnahmen für Kinder (§2, Absatz 5 Straßenverkehrsordnung)
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen die Gehwege benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Diese Regelung in der Straßenverkehrsordnung ist damit begründet, dass Kinder unter zehn Jahren besonders gefährdet sind, weil sie sich noch nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben.
Kinder tun oft nicht das, was die Eltern ihnen sagen – sondern das, was sie ihnen vorleben. Deshalb sind gemeinsame Fahrten wichtig, um einen sicheren Weg zur Schule zu finden und um das richtige Verhalten an gefährlichen Stellen zu üben.
Auch Radfahrer haften bei Alkoholfahrt
Grundsätzlich sollte man bei der Teilnahme am Straßenverkehr auf Alkohol völlig verzichten.
Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss um seinen Führerschein fürchten. Die Polizei kassiert den Führerschein allerdings nicht ein, sondern ordnet eine medizinische psychologische Untersuchung (MPU) an, umgangssprachlich "Idiotentest" genannt. Erst wenn der Radler diesen Test verweigert oder durchfällt, verliert er seinen Führerschein.
Handys verboten, Musik erlaubt
Das Handy während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen ist auch beim Radfahren verboten. Dies kostet für Radfahrer 25€ Verwarnungsgeld. Das Telefonieren mit Headset als Freisprecheinrichtung ist erlaubt.
Radfahrer dürfen beim Fahren Musik hören und dazu auch in beiden Ohren Stöpsel haben. Allerdings muss gewährleistet sein, dass sie den Straßenverkehr trotzdem ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf dabei nicht so laut sein, dass die Warnsignale überhört werden können.
Hund am Fahrrad
- §28 der Straßenverkehrsordnung erlaubt, dass von Fahrrädern aus nur Hunde geführt werden dürfen. Damit ist klar: Radfahrer dürfen kein Schwein oder Pferd an der Leine durch die Gegend führen, aber ein Hund ist erlaubt. Dabei sollte man die Leine nur lose in der Hand halten und sie nicht ums Handgelenk schlingen oder an die Lenkstange binden, denn das könnte gefährlich werden.
Fahrradhelm ist noch keine Pflicht
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Fahrradhelms besteht nicht. Das Thema Helmpflicht wird jedoch seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Unstrittig ist, dass Helme die Folgen von Unfällen deutlich mildern. Experten sagen, dass sich rund 80% der schweren Hirnverletzungen beim Radfahren durch das Tragen eines Helms vermeiden ließen. Aus diesem Grund sprechen sich die Befürworter einer Helmpflicht für eine gesetzliche Regelung ähnlich wie bei den motorisierten Zweiradfahrern aus. Die Gegner der Helmpflicht fordern zur Unfallvermeidung jedoch technische Lösungen an Kraftfahrzeugen und regelkonforme Infrastruktur, um die „Leichtigkeit des Radfahrens“ und damit die Attraktivität der Fahrradnutzung zu erhalten.
Bußgeldkatalog
Auch für Radfahrer gibt es einen Bußgeldkatalog.