Altlasten sind nach der Definition des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Seit dem Beginn der 70er Jahre wurde vermutet, dass Altlasten die Gesundheit des Menschen gefährden oder sein Wohlbefinden beinträchtigen und Wasser, Boden, Luft, Pflanzen, Tiere und Ökosysteme schädigen können. Es zeigte sich, dass Stoffeinträge in den Boden und das Grundwasser an vielen Ablagerungsplätzen und Altstandorten längst nicht mehr im Gleichgewicht mit dem Reinigungs- und Regelungsvermögen dieser Umweltmedien stehen. In den 80er Jahren kam es teilweise sogar zu Gefährdungen von Bewohnern neuer Wohngebiete, da man die Wohngebiete ohne die Sanierung von Altlasten auf ehemaligen Deponien oder ehemaligen Industriegebieten auswies. Resultierend aus diesen Erfahrungen war man sich bewusst, dass nur durch eine systematische Erfassung der Altlablagerungen und Altstandorte und die Abschätzung ihres Gefährdungspotentials Altlasten zuverlässig erkannt und zügig saniert werden können.
Die Erfassung von Altlastenverdachtsflächen und Altlasten sowie aller Daten zum Untersuchungs-, Sicherungs- oder Sanierungsstand erfolgt in einem sogenannten Altlastenkataster.